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Wird ein erkrankter Mensch durch einen gesetzlichen Betreuer vertreten, so soll dieser das vorhandene Vermögen nach einem vorgegebenen Katalog sicher anlegen. Wer das Geld riskanter investieren will, muss sich das von einem Richter genehmigen lassen. Wer aber haftet, wenn das Vermögen nicht mündelsicher angelegt wird und schließlich verloren geht?
Vielleicht haben Sie in Ihrem Bekanntenkreis schon mal damit zu tun gehabt, dass ein älterer Mensch geschäftsunfähig wird - etwa aufgrund einer schweren Krankheit wie Alzheimer oder Demenz. Eine schwierige Situation. Denn dann muss der Betroffene entmündigt und ein Vormund eingesetzt werden. So hieß das jedenfalls früher, heute nennt man ihn einen gesetzlichen Betreuer. Er führt die Geschäfte des Erkrankten und verwaltet sein Vermögen. Natürlich erwartet man, dass das Geld damit in guten Händen ist - doch was, wenn das Vermögen des Erkrankten einfach verspekuliert wird? Detlef Schwarzer.
Oft betrachtet Michael Hog die Fotos seiner verstorbenen Mutter. Rosa Hog starb im Alter von 85 Jahren. Sie litt an Altersdemenz, war nicht mehr geschäftsfähig. Deshalb musste sie betreut - früher sagte man entmündigt - werden. Michael Hog wollte sie betreuen, doch zwei seiner Geschwister waren dagegen.
Michael Hog
„Letztendlich wurde dann ein Berufsbetreuer bestellt, und ich hätte mir nie im Leben ausmalen können, zu welcher Katastrophe das führen kann.“
Hier in ihrem Gasthof, Michael Hogs Elternhaus, am Rande von Baden Baden hatte Rosa Hog sechzig Jahre lang gearbeitet, von morgens 8 Uhr bis nachts um 1. Kein Wochenende, kein Urlaub.
Als sie in ein Pflegeheim musste, hatte sie sich einiges zusammen gespart, für das Alter. Durch den Verkauf des Gasthofs kam noch eine stattliche Summe hinzu.
Um dieses kleine Vermögen kümmerten sich nun nicht mehr die Kinder von Rosa Hog, sondern er: Rechtsanwalt Michael Scholz, der vom Amtsgericht bestellte Betreuer. Die Kinder wussten nicht, wie der Betreuer das Geld anlegt. Er war ihnen keinerlei Rechenschaft schuldig.
Erst als Rosa Hog 2008 starb, stellte sich heraus: der Betreuer hatte mit einem Teil des Vermögens spekuliert, Anteile eines Immobilienfonds gekauft – Für rund 130000 Euro mitten in der Finanzkrise 2008. Heute sind die Anteile fast nur noch die Hälfte wert.
Michael Hog
„Wenn ich den gegenwärtigen Börsenwert zugrunde lege, haben wir da einen Schaden von über 60.000 Euro.“
Bereichert hat sich Betreuer Michael Scholz nicht. Er wird nach einem festgelegten Tarif bezahlt und nicht nach der Höhe der Geldanlage. Er hatte sich vertrauensselig ganz auf seine Haus-Bank verlassen, die ihm den Immobilienfonds als besonders gute Geldanlage empfohlen hatte.
Michael Scholz, Berufsbetreuer
„Auch ich bedauere das, weil, ich wollte nicht, dass das Vermögen sich verringert. Aber mir zu sagen, ich bin schuld daran oder ich hätte gezockt, das entspricht nicht den Tatsachen, sondern ich habe eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung durfte ich treffen, die war legitim und die war gerechtfertigt und die war zum damaligen Zeitpunkt mit Sicherheit nachvollziehbar und richtig.“
Nach dem Gesetz § 1807 BGB darf das Geld von Betreuten eigentlich nur sehr sicher angelegt werden werden, zum Beispiel in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist - Bundesschatzbriefe etwa.
Doch: Das Gesetz lässt Ausnahmen zu: Nach § 1811 BGB können auch andere Anlagen gestattet werden – sofern sie nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würden.
Der Betreuer benötigt für diese anderen, also risikoreicheren Anlagen wie den Immobilienfonds eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese Genehmigung hatte Michael Scholz auch bekommen von einer Rechtspflegerin im Amtsgericht Baden-Baden. Sie hatte die Anlage genehmigt, weil die Anteile am Immobilienfonds nur ein Drittel des Gesamtvermögens ausmachten. Dabei nahm die Rechtspflegerin in Kauf, dass man - wie es im Verkaufsprospekt – versteckt im Kleingedruckten steht, Zitat:
„sogar einen Totalverlust erleiden“
könne.
Michael Hog wollte den herben Verlust durch die Immobilienspekulation aber nicht hinnehmen, zog vor Gericht und verklagte Betreuer Scholz.
Michael Hog
„Der Berufsbetreuer ist zum Schutz des Mündels bestellt worden, zu dessen finanziellem Wohl. Und da hat er auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er nur zum finanziellen Wohl meiner Mutter handelt. Jetzt ist der Schaden eingetreten und er macht sich einfach aus dem Staub. Er sagt nicht, jawoll, ich bin das Risiko eingegangen und ich stehe jetzt zu dieser Verantwortung. Er hat sich einfach aus dem Staub gemacht.“
Doch das Amtsgericht Baden-Baden gibt Betreuer Scholz Recht. Die Klage des Sohnes wird abgewiesen. Begründung, Zitat:
„Der Beklagte, also der Betreuer, hat keine Pflichtverletzung begangen.“
Schließlich habe die Rechtspflegerin, Zitat:
„die Anlegung des Geldes in Form des Kaufs von Immobilienfondsanteilen genehmigt.“
Auch die Rechtspflegerin hatte sich auf die Bank verlassen, weil sie die Wertentwicklung des Immobilienfonds noch weniger hätte voraussehen können als professionelle Bankberater.
Aber: Das Amtsgericht übt beißende Kritik am Gesetzgeber, weil der die Spekulation ja erlaubt hat. Wörtlich:
„Denn es ist das Gesetz, welches dem Betreuer die riskante Anlageform ermöglicht.“
Nach heutiger Rechtslage müssen weder der Staat, noch der Betreuer in solchen Fällen für den Schaden haften. Michael Hog kann es nicht fassen.
Michael Hog
„Letztendlich haben wir gar keine richtige Handhabe. Vom Prinzip her kann jeder machen, was er will. Und letztendlich bleibt das Mündel auf dem Schaden sitzen.“
Deshalb fordert der Betreuungsgerichtstag, der Fachverband für das Betreuungswesen ein Umsteuern zugunsten des Betreuten.
Vorstandsmitglied Uwe Harm meint, entscheidend müsse immer der mutmaßliche Wille des Betreuten sein. Hier hätte der Betreuer dafür einfach die Kinder befragen können und das Geld so anlegen, wie Rosa Hog es auch immer gemacht hat.
Michael Hog
„Meine Mutter war eine sehr konservative Anlegerin. Sie hat praktisch ihr Geld immer nur in Festgeldanlagen und Sparbücher angelegt. Der Betreuer hat dann eigenständig das Risikoprofil erhöht. Er ist in Immobilienfonds gegangen und hat praktisch mit dem Geld meiner Mutter spekuliert.“
Damit das nicht mehr passiert, fordert Uwe Harm ein einklagbares Recht, dass der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten befolgen muss und dafür auch haftet. Der entsprechende Paragraf im BGB müsse geändert werden.
Uwe Harm, Betreuungsgerichtstag
„Unserer Meinung nach müsste der 1811 BGB eine Klarstellung erfahren, dass Wunsch und Wille, auch der mutmaßliche Wille, soweit er erforschbar ist, dort einfließen muss.“
Für Michael Hog käme eine Gesetzesänderung allerdings zu spät. Das Geld ist verloren. Doch er möchte ein Zeichen setzen – für viele ähnliche Fälle, bei denen Betreuer das Geld von ihnen anvertrauten Menschen einfach verspekuliert haben.
Die Gesetzeslücke ist offensichtlich, jetzt ist die Politik am Zuge. Schließlich ist jetzt schon absehbar: Es werden künftig immer mehr Berufsbetreuer eingesetzt werden, denn die Zahl der Pflegefälle nimmt in Deutschland rapide zu.
Beitrag von Detlef Schwarzer
© Rundfunk Berlin-Brandenburg
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